Einstell- und Nutzungsbedingungen

 

AMAG Parking AG, Parkhaus Opéra AG, Parkhaus Messe Zürich AG
Kloten Juni 22

 

Der Parkhausbetreiber betrachtet den Inhaber eines Parkscheins oder einer Mieterkarte als rechtmässigen Fahrzeugbesitzer. Sie ist jedoch berechtigt, jederzeit weitere Ausweise zu verlangen.

Die Benutzung des Parkhauses erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung des Parkhausbetreibers wird hiermit im Rahmen des gesetzlich zulässigen wegbedungen. Namentlich kann für Parkschäden und Diebstahl keine Haftung übernommen werden.

Die Benutzung des Parkhauses ist gebührenpflichtig. Das Verlassen des Park-hauses ohne Bezahlung der Parkgebühr wird verfolgt. Zusätzlich wird eine Umtriebsentschädigung von mindestens CHF 120 erhoben.

Für Beschädigungen an Einrichtungen und Installationen des Parkhauses haftet der Verursacher.

Beschädigungen von eigenen oder fremden Fahrzeugen, Einrichtungen und Installationen des Parkhauses sowie das Fehlen von Gegenständen sind der Parkhaus Opéra AG vor Verlassen des Parkhauses zu melden, damit nötigenfalls die Polizei verständigt werden kann.

Die Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Parkfelder abgestellt werden. Das Abstellen von Motorrädern, Motorfahrrädern, Velos etc. ist untersagt. An den eingestellten Fahrzeugen dürfen keine Reparaturen oder Unterhaltsarbeiten vorgenommen werden. Fahrzeuge, die ausserhalb der markierten Parkfelder abgestellt werden, werden kostenpflichtig abgeschleppt. Die Herausgabe des Fahr-zeugs erfolgt nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten.

Im Parkhaus ist grundsätzlich mit Abblendlicht zu fahren. Die  Höchstge-schwindigkeit beträgt 20 km/h. Lärm, unnötiges Laufenlassen des Motors, über-mässiges Beschleunigen, akustische Signale, laute Musik usw. sind zu unterlassen. Rauchen und das Entfachen von offenem Feuer sind ausdrücklich verboten. Das Einstellen von Fahrzeugen ohne Kontrollschild ist verboten.

Parkplätze mit öffentlich zugänglichen E-Ladestationen stehen nur während des aktiven Ladevorganges zur Verfügung und müssen nach Ende des Ladevorganges wieder freigegeben werden. Die Ladeleistung ist abhängig von der Anzahl der strombeziehenden Fahrzeuge ist und kann somit variieren.
 

Das Parkhaus ist bestimmungsgemäss zu benutzen. Bei Verunreinigungen des Parkhauses werden die Kosten für die Reinigung und Umtriebe dem Verursacher mit mindestens CHF 120 in Rechnung gestellt. Zusätzlich kann der Parkhausbetreiber gegen den Verursacher ein Benutzungsverbot verhängen.