AMAG Parking AG, Parkhaus Opéra AG, Parkhaus Messe Zürich AG
Kloten April 24
Das vorliegende Reglement legt die Einstell- und Nutzungsbedingung im Parkhaus fest. Das Reglement gilt für alle Nutzer (Fahrzeughalter, Fahrer, Beifahrer, Mitfahrer und weitere Nutzer) der Parkhäuser und der dort zur Verfügung stehenden Parkplätze.
Das Betreten und die Benutzung der Parkhäuser sind ausschliesslich zum Zweck des Parkierens von Personenwagen gestattet, welche die im jeweiligen Parkhaus ausgeschilderten Höhenbegrenzungen nicht überschreiten und mit gültigen Kontrollschildern ausgestattet sind.
Die Nutzung des Parkhauses für Kurzparker ist gebührenpflichtig. Die jeweils anwendbaren Stundentarife sind im Parkhaus angeschlagen sowie auf der Webseite der des Parkhauses www.parking.amag.ch publiziert.
Das Verlassen des Parkhauses ohne Bezahlung der Parkgebühr wird verfolgt. Zusätzlich wird eine Umtriebsentschädigung von mindestens CHF 120 erhoben.
Für verlorene Parktickets ist zusätzlich zur ordentlichen Parkgebühr eine Pauschalgebühr von CHF 50.00 zu bezahlen.
Die Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Parkfelder abgestellt werden. Das Abstellen von Motorrädern, Motorfahrrädern, Velos etc. ist untersagt. An den eingestellten Fahrzeugen dürfen keine Reparaturen oder Unterhaltsarbeiten vorgenommen werden. Fahrzeuge, die ausserhalb der markierten Parkfelder abgestellt werden, werden kostenpflichtig abgeschleppt. Die Herausgabe des Fahr-zeugs erfolgt nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten.
Im Parkhaus ist grundsätzlich mit Abblendlicht zu fahren. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h. Lärm, unnötiges Laufenlassen des Motors, über-mässiges Beschleunigen, akustische Signale, laute Musik usw. sind zu unterlassen. Rauchen und das Entfachen von offenem Feuer sind ausdrücklich verboten. Das Einstellen von Fahrzeugen ohne Kontrollschild ist verboten.
Das Parkhaus ist bestimmungsgemäss zu benutzen. Bei Verunreinigungen des Parkhauses werden die Kosten für die Reinigung und Umtriebe dem Verursacher mit mindestens CHF 120 in Rechnung gestellt. Zusätzlich kann der Parkhausbetreiber gegen den Verursacher ein Benutzungsverbot verhängen.
Parkplätze mit öffentlich zugänglichen E-Ladestationen stehen nur während des aktiven Ladevorganges zur Verfügung und müssen nach Ende des Ladevorganges wieder freigegeben werden, ausgenommen gemäss entsprechender Bezeichnung, Beschriftung oder Beschilderung. Die Ladeleistung ist abhängig von der Anzahl der strombeziehenden Fahrzeuge ist und kann somit variieren.
Der Parkhausbetreiber betrachtet den Inhaber eines Parkscheins oder einer Mieterkarte als rechtmässigen Fahrzeugbesitzer. Sie ist jedoch berechtigt, jederzeit weitere Ausweise zu verlangen.
Die Benutzung des Parkhauses erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung des Parkhausbetreibers wird hiermit im Rahmen des gesetzlich zulässigen wegbedungen. Namentlich kann für Parkschäden und Diebstahl keine Haftung übernommen werden.
Für Beschädigungen an Einrichtungen und Installationen des Parkhauses haftet der Verursacher.
Beschädigungen von eigenen oder fremden Fahrzeugen, Einrichtungen und Installationen des Parkhauses sowie das Fehlen von Gegenständen sind am Parkhausbetreiber vor Verlassen des Parkhauses zu melden, damit nötigenfalls die Polizei verständigt werden kann.