Allgemeine Geschäftsbedingungen

für unsere Dauermieter

 

AMAG Parking AG, Opéra Parkhaus AG, Parkhaus Messe Zürich AG
Kloten  April 2024

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auf die weibliche Form „Mieterin, Vermieterin“ usw. verzichtet und stattdessen „Mieter, Vermieter“ als Oberbegriff verwendet. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden von den Vertragsparteien als integrierender Bestandteil des Mietvertrags anerkannt. Ergänzend gilt die jeweils gültige Fassung der auf der Webseite der Vermieterin publizierten Nutzungsbedingungen. Der Mieter bestätigt, die Nutzungsbedingungen zu akzeptieren und sich regelmässig selbständig über allfällige Änderungen der Nutzungsbedingungen zu informieren.

Der Vermieter überlässt dem Mieter mietweise einen Parkplatz, in dem im Mietvertrag bezeichneten Parkhaus zu den Bedingungen und Konditionen gemäss Mietvertrag. Der Mieter darf den Parkplatz ausschliesslich als Auto-Einstellplatz benutzen. Das Abstellen von Motorrädern, Motorfahrrädern, Velos etc. ist untersagt. An den eingestellten Fahrzeugen dürfen keine Reparaturen oder Unterhaltsarbeiten vorgenommen werden. Dem Mieter ist es überdies untersagt


o   Das Auto im Parkhaus zu waschen.

o   Gegenstände aller Art, insbesondere Treibstoffe oder Autozubehör, zu lagern.

o   Fahrzeuge auf dem Vorplatz oder der Zufahrt stehen zu lassen.

o   Unnötig den Motor laufen zu lassen.

o   Unnötigen oder übermässigen Lärm zu verursachen.

In allen Parkhäusern (ausser Parkhaus Diana) erfolgt der Zutritt mittels einer automatischen Kennzeichenerkennung. Für die Aktivierung der Kennzeichenerkennung wird im Mieterprofil das (die) Autokennzeichen erfasst und bei der Ein- und Ausfahrt mit den Kameras abgelesen und (automatisiert) verarbeitet.

Als weiteres Zutrittsmedium wird ein persönlicher QR-Code an die vom Mieter bezeichnete E-Mailadresse (PDF, Apple/Google Wallet) versandt. Der QR-Code ist insbesondere zu verwenden, wenn das Kennzeichen nicht gelesen werden kann (z.B. Schnee, schlecht lesbare Kennzeichen usw.) und dient als Zutrittsmedium bei Tür-/Torlesern und/oder zur Aktivierung von Liften. 

Der Mieter erhält eine physische Mieterkarte gratis. Bei Bedarf können weitere Karten (max. 4 Karten Parkplatz-Sharing) gegen einen Preis von CHF 35 pro Karte bezogen werden. Der Verlust einer oder mehrerer Mieterkarten ist dem Vermieter unverzüglich zu melden und wird dem Mieter mit CHF 35 pro Karte in Rechnung gestellt. Die Mieterkarten sind nach Vertragsende dem Vermieter zurückzugeben. Nicht zurückgegebene Mieterkarten werden mit CHF 35 pro Karte in Rechnung gestellt.

Ist das Parkhaus ausgelastet (besetzt), hat der Mieter trotzdem Anspruch auf einen Parkplatz oder Einfahrt ins vertraglich festgelegte Parkhaus. Es kann jeder nicht besetzte Parkplatz benutzt werden, ausgenommen gemäss entsprechender Bezeichnung, Beschriftung oder Beschilderung reservierte oder gesperrte Parkplätze. 

Für die Unter- resp. Weitervermietung des Parkplatzes gegen Bezahlung bedarf es der vorgängigen Zustimmung des Vermieters per E-Mail.

Bei Bedarf können sich bis zu vier Fahrzeuge respektive Kennzeichen einen Parkplatz teilen. Es kann immer nur mit einem Fahrzeug jeweils ein- und wieder ausgefahren bzw. das Parkhaus jeweils nur mit einem Fahrzeug benutzt werden. Fahrzeugmodelle,-inhaber und Kennzeichen müssen dem Vermieter vorgängig gemeldet werden.

Die Benutzung des Parkhauses erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung des Vermieters wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigungen, welche an den eingestellten Fahrzeugen durch Dritte verursacht werden. Eine Versicherung gegen Schäden jeglicher Art ist Sache des Mieters.

Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die er bei der Benutzung des Parkhauses oder infolge der Nichtbeachtung vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften verursacht.

Der Ladeprozess kann durch eine unterstützte Ladekarte (RFID) oder durch das Scannen des QR-Codes auf der Ladestation via installierter Lade-App aktiviert werden. Falls weder eine Ladekarte noch eine Lade-App vorhanden ist, kann auch einfach der QR-Code auf der Ladesäule gescannt werden. Nach Hinterlegung der Kreditkartendetails startet der Ladeprozess.

Mieter, welche kein Monatsabonnement inkl. Strom abgeschlossen haben, bezahlen den Endkonsumentenpreis, welcher durch den entsprechenden Ladekartenanbieter respektive Betreiber (beispielsweise Swisscharge, TCS, Move, Helion charge:on etc.) festgelegt wird. Der Mieter hat sich selbständig über die anfallenden Kosten und Gebühren zu informieren.

Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, die erforderlichen technischen und gesetzlichen Voraussetzungen/Vorschriften zu erfüllen, um an einer Ladestation den Ladevorgang starten zu können (z.B. Mobiltelefon, aktive Datenverbindung, passendes Ladekabel etc.).

Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Ladeleistung abhängig von der Anzahl der strombeziehenden Fahrzeuge ist und somit variieren kann, was sich auf die Dauer des Ladevorgangs auswirken kann. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Mindestleistung (kW). Die Ladestationen sind entsprechend im Parkhaus signalisiert.

Der Mieter kann in jedem Parkhaus zwischen individuellen Monatsabonnementen auswählen.

Das Monatsabonnement berechtigt den Mieter zu einer Parkhausnutzung während des im Mietvertrag festgelegten Benutzungszeitraums  oder bis zur maximal festgelegten Nutzungsdauer. Ungenutzte Zeit verfällt entschädigungslos und wird nicht in den Folgemonat übernommen.

Wird die im Vertrag vereinbarte Nutzungsdauer überschritten oder das Parkhaus ausserhalb des vereinbarten Benutzungszeitraums genutzt, so wird diese zusätzliche Parkzeit im Folgemonat zu den im Mietvertrag festgelegten Tarifansätzen abgerechnet und separat in Rechnung gestellt, spätestens jedoch per Ende des Mietvertrages.

Beim Monatsabonnement inkl. Strom ist neben der Gewährung einer Parkiermöglichkeit (vgl. Ziffer 7) eine Ladekarte gemäss dieser Ziffer 7.1 inkludiert.   

Für den Bezug von zusätzlichen Ladekarten (max. 3 Stück) werden dem Mieter pro Ladekarte einmalig CHF 35 in Rechnung gestellt. Zudem wird für jede zusätzliche Ladekarte zuzüglich zur Abonnementsgebühr eine monatliche Gebühr (welche dem Mieter spätestens bei Bestellung bekanntgegeben wird) verrechnet.

Pro Ladekarte ist der Strombezug an Ladestationen im vereinbarten Parkhaus im Umfang des vertraglich vereinbarten kWh-Pakets pro Monat inbegriffen. Jede darüber hinaus bezogene Kilowattstunde wird zu dem im Mietvertrag festgelegten kWh Preis abgerechnet und dem Mieter separat auf monatlicher Basis verrechnet.

Sämtliche Ladekarte(n) sind nach Vertragsende dem Vermieter unverzüglich zurückzugeben. Für jede verlorene oder nicht zurückgegebene Ladekarte werden dem Mieter je Karte CHF 35 in Rechnung gestellt.

Der Vermieter hat jederzeit das Recht, die inkludierten Ladeleistungen (kWh-Paket) sowie die Preise für den im kWh-Paket nicht inbegriffenen Strombezug zu ändern. Solche Änderungen werden 30 Tage im Voraus schriftlich per Brief oder E-Mail mitgeteilt. 

Es gelten folgende tarif- und produktebezogene Feiertage. Insgesamt sind es neun Feiertage pro Kalenderjahr für das im Kanton gelegene Parkhaus.

Kanton Zürich:                  Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 
                                             1. August, Weihnachtstag, Stephanstag, Tag der Arbeit

Kanton Bern:                     Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt,  Pfingstmontag,
                                             1. August, Weihnachtstag, Stephanstag, Berchtoldstag

Kanton Schaffhausen:    Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag,
                                             1. August, Weihnachtstag, Stephanstag, Tag der Arbeit

Kanton Solothurn:           Neujahrstag, Karfreitag, Auffahrt, Weihnachtstag, 1. August,
                                             Maria Himmelsfahrt, Allerheiligen, Fonleichnam, Tag der Arbeit,

Kanton Zug:                       Neujahrstag, Karfreitag, Auffahrt, Weihnachtstag , 1. August,
                                              Maria Himmelsfahrt, Allerheiligen, Fronleichnam, Maria Empfängnis,

Allfällige Änderungen des Mehrwertsteuersatzes berechtigen den Vermieter zu einer Anpassung der Abonnementsgebühr auf das gleiche Datum hin, wobei der Vermieter den Mieter hierüber rechtzeitig schriftlich oder per E-Mail informiert.

Im Übrigen hat der Vermieter jederzeit das Recht, die Abonnementsgebühr und deren Konditionen anzupassen. Eine Anpassung wird unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist per E-Mail angekündigt.

Die Abonnementsgebühr sowie die Gebühren für zusätzliche Ladekarten werden monatlich verrechnet und der Mieter erhält eine PDF-Rechnung per E-Mail. Die Abonnementsgebühr kann per Dauerauftrag beglichen werden und ist jeweils im Voraus, spätestens am letzten Tag des Vormonats, zu begleichen.

Allfällige weitere Kosten und Gebühren werden nach deren Anfallen, gegebenenfalls monatlich, in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen.

Bei Nichtantritt des Mietvertrags oder vorzeitiger Absage innerhalb von 14 Tagen vor Mietbeginn wird eine Umtriebs-/Stornogebühr in Höhe von CHF 150.- verrechnet.

Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, kündbar auf Ende eines Quartals (März/ Juni/ Sept./ Dez.). Bei einem befristeten Mietverhältnis löst sich dieses bei Erreichen des Endtermins von selbst auf.

Wünscht der Mieter das befristete Mietverhältnis zu verlängern, muss er dies bis spätestens 7 Tage vor Erreichen des Endtermins dem Vermieter per E-Mail mitteilen.

Wünscht der Mieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung der vereinbarten Fristen und Termine zu lösen, so haftet er bis zur Wiedervermietung, längstens aber bis zum nächsten vertraglichen Kündigungstermin für die Abonnementsgebühr und die übrigen Mieterpflichten. Eine entsprechende Mitteilung ist dem Vermieter per E-Mail bekannt zu geben.

Bei einem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Mietvertrags (z. B. Nicht- oder nicht fristgerechte Bezahlung der Abonnementsgebühr), die Nutzungsbedingungen des Parkhauses oder gesetzliche Bestimmungen kann der Vermieter dem Mieter die Einfahrt in das Parkhaus verweigern bzw. das Zutrittsmedium des Mieters sperren und gegebenenfalls ein Hausverbot gegen die fehlbare Person aussprechen. Widerhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften können vom Vermieter zur Anzeige gebracht werden.

Bei Zahlungsrückstand oder anderweitiger Verletzung des Mietvertrags oder der Nutzungsbedingungen des Parkhauses durch den Mieter ist der Vermieter zudem berechtigt, dem Mieter per E-Mail eine Frist von zehn Tagen zur Zahlung bzw. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Kündigung bei unbenutztem Fristablauf anzusetzen und das Mietverhältnis nach unbenutztem Ablauf fristlos zu kündigen.

Personendaten des Mieters und Autokennzeichen werden in der lokalen Datenbank des Parkhauses gespeichert und im Einklang mit den aktuell gültigen gesetzlichen Datenschutzanforderungen verarbeitet. Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der jeweils gültigen Fassung der auf der Webseite der Vermieterin publizierten Datenschutzerklärung zu finden. 

Die Abwesenheit des Mieters oder eine Nichtbenutzung des Parkhauses bzw. Parkplatzes begründen keine Reduktion der Abonnementsgebühr.

Dem Vermieter ist das Anbringen einer Kontrollmarke an den einstellberechtigten Fahrzeugen gestattet. Fahrzeuge ohne Kontrollschilder dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters eingestellt werden. Eine Verrechnung allfälliger Gegenansprüche des Mieters ist ausgeschlossen. Der Mieter verpflichtet sich, alle Anweisungen des Betriebspersonals zu befolgen.

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Mietverhältnis ist der Ort der Mietsache. Auf das Mietverhältnis sind die Vorschriften des Mietrechts (Art. 253 ff OR) anwendbar.

Mündliche Abreden bestehen nicht. Der Vermieter behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Der Vermieter wird den Mieter auf bevorstehende Änderungen rechtzeitig hinweisen. Änderungen dieser AGB werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Mieter nicht innert vierzehn (14) Tagen seit der Änderungsmitteilung den geänderten AGB ausdrücklich widerspricht. Bei einer Ablehnung der geänderten AGB durch den Mieter behält sich der Vermieter das Recht vor, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat per Ende eines jeden Monats zu kündigen.