Allgemeine Geschäftsbedingungen

für unsere Dauermieter

 

AMAG Parking AG, Opéra Parkhaus AG, Parkhaus Messe Zürich AG
Kloten  November 2025

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Begriffe wie „Mieter“ und „Vermieter“ als geschlechtsneutrale Funktionsbezeichnungen verwendet. Sie gelten unabhängig vom Geschlecht für alle Personen gleichermaßen.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden von den Vertragsparteien als integrierender Bestandteil des Vertragsverhältnisses anerkannt, unabhängig davon, ob dieses durch einen schriftlichen Mietvertrag (bspw. Geschäftskunden ab 2 PP) oder eine Bestellbestätigung für ein Parkabonnement (bspw. Privatkunden) zustande kommt. Ergänzend gilt die jeweils gültige Fassung der auf der Webseite des Vermieters publizierten Nutzungsbedingungen. Der Mieter bestätigt, die Nutzungsbedingungen gelesen zu haben und sich regelmässig selbständig über allfällige Änderungen zu informieren.

Der Vermieter überlässt dem Mieter mietweise einen Parkplatz, zu den Bedingungen und Konditionen gemäss dem zugrunde liegenden Vertragsdokument (schriftlicher Mietvertrag oder Bestellbestätigung). Das Fahrzeug darf nur innerhalb eines markierten Parkfeldes abgestellt werden und muss mit gültigem Kontrollschild ausgestattet sein. Das Abstellen von Motorrädern, Motorfahrrädern, Velos etc. ist untersagt. Dem Mieter ist es überdies untersagt, auf dem Gelände des Parkhauses

·         Reparaturen oder Unterhaltsarbeiten am Fahrzeug vorzunehmen.
·         Das Fahrzeug zu waschen.
·         Gegenstände aller Art, insbesondere Treibstoffe oder Autozubehör, zu lagern.
·         Fahrzeuge auf dem Vorplatz oder der Zufahrt stehen zu lassen.

 

In allen Parkhäusern erfolgt der Zutritt mittels einer automatischen Kennzeichenerkennung. Für die Aktivierung der Kennzeichenerkennung wird im Mieterprofil das (die) Autokennzeichen erfasst und bei der Ein- und Ausfahrt mit den Kameras abgelesen und (automatisiert) verarbeitet.

Als weiteres Zutrittsmedium wird ein persönlicher QR-Code an die vom Mieter bezeichnete E-Mailadresse versandt. Der QR-Code kann auf dem Mobiltelefon als PDF oder im Apple/Google Wallet abgelegt werden. Der QR-Code ist insbesondere zu verwenden, wenn das Kennzeichen nicht gelesen werden kann (z.B. Schnee, schlecht lesbare Kennzeichen usw.) und dient als Zutrittsmedium bei Tür-/Torlesern und/oder zur Aktivierung von Liften.

Ist das Parkhaus ausgelastet (besetzt), hat der Mieter trotzdem Anspruch auf einen Parkplatz oder Einfahrt ins vertraglich festgelegte Parkhaus. Es kann jeder nicht besetzte Parkplatz benutzt werden, ausgenommen gemäss entsprechender Bezeichnung, Beschriftung oder Beschilderung reservierte oder gesperrte Parkplätze.

Für die Unter- resp. Weitervermietung des Parkplatzes gegen Bezahlung bedarf es der vorgängigen Zustimmung des Vermieters per E-Mail.

Bei Bedarf können bis zu vier Kennzeichen zur Nutzung eines Parkplatzes hinterlegt werden. Es darf immer nur ein Fahrzeug mit einem der registrierten Kennzeichen im Parkhaus anwesend sein. Fahrzeughalter und Kennzeichen müssen dem Vermieter vorgängig gemeldet werden.

Die Benutzung des Parkhauses erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung des Vermieters wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigungen, welche an den eingestellten Fahrzeugen durch Dritte verursacht werden. Eine Versicherung gegen Schäden jeglicher Art ist Sache des Mieters.

Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die er bei der Benutzung des Parkhauses oder infolge der Nichtbeachtung vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften verursacht.

Der Ladeprozess kann durch eine unterstützte Ladekarte (RFID) oder durch das Scannen des QR-Codes auf der Ladestation via installierter Lade-App aktiviert werden. Falls weder eine Ladekarte noch eine Lade-App vorhanden ist, kann auch einfach der QR-Code auf der Ladesäule gescannt werden. Nach Hinterlegung der Kreditkartendetails startet der Ladeprozess.

Mieter, welche kein Monatsabonnement inkl. Strom abgeschlossen haben, bezahlen den Endkonsumentenpreis, welcher durch den entsprechenden Ladekartenanbieter respektive Betreiber (beispielsweise Swisscharge, TCS, Autosense charge:on etc.) festgelegt wird. Der Mieter hat sich selbständig über die anfallenden Kosten und Gebühren zu informieren.

Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, die erforderlichen technischen und gesetzlichen Voraussetzungen/Vorschriften zu erfüllen, um an einer Ladestation den Ladevorgang starten zu können (z.B. Mobiltelefon, aktive Datenverbindung, passendes Ladekabel etc.).

Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Ladeleistung abhängig von der Anzahl der strombeziehenden Fahrzeuge ist und somit variieren kann, was sich auf die Dauer des Ladevorgangs auswirken kann. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Mindestleistung (kW). Die Ladestationen sind entsprechend im Parkhaus signalisiert.

Der Mieter kann in jedem Parkhaus zwischen individuellen Monatsabonnementen auswählen.

Das Monatsabonnement berechtigt den Mieter zu einer Parkhausnutzung während des im Vertragsdokument festgelegten Benutzungszeitraums  oder bis zur maximal festgelegten Nutzungsdauer. Ungenutzte Zeit verfällt entschädigungslos und wird nicht in den Folgemonat übernommen.

Wird die im jeweiligen Vertragsdokument festgelegte Nutzungsdauer überschritten oder das Parkhaus ausserhalb des vereinbarten Benutzungszeitraums genutzt, so wird diese zusätzliche Parkzeit im Folgemonat zu den festgelegten Tarifansätzen abgerechnet und separat in Rechnung gestellt, spätestens jedoch per Ende des Mietverhältnisses.

Beim Monatsabonnement inkl. Strom ist neben einem Parkplatz (vgl. Ziffer 7) eine Ladekarte gemäss dieser Ziffer 7.1 inkludiert.   

Für den Bezug von zusätzlichen Ladekarten (max. 3 Stück) werden dem Mieter pro Ladekarte einmalig CHF 35 in Rechnung gestellt. Zudem wird für jede zusätzliche Ladekarte zuzüglich zur Abonnementsgebühr eine monatliche Gebühr (welche dem Mieter spätestens bei Anfrage bekanntgegeben wird) verrechnet.

Pro Ladekarte ist der Strombezug an Ladestationen im vereinbarten Parkhaus im Umfang des vereinbarten kWh-Pakets pro Monat inbegriffen. Jede darüber hinaus bezogene Kilowattstunde wird zum festgelegten kWh Preis abgerechnet und dem Mieter separat auf monatlicher Basis verrechnet.

Der Vermieter hat jederzeit das Recht, die inkludierten Ladeleistungen (kWh-Paket) sowie die Preise für den im kWh-Paket nicht inbegriffenen Strombezug zu ändern. Solche Änderungen werden 30 Tage im Voraus schriftlich per Brief oder E-Mail mitgeteilt.

Es gelten folgende tarif- und produktebezogene Feiertage. Insgesamt sind es neun Feiertage pro Kalenderjahr für das im Kanton gelegene Parkhaus.

Kanton Zürich:                  Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, 
                                             1. August, Weihnachtstag, Stephanstag, Tag der Arbeit

Kanton Bern:                     Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt,  Pfingstmontag,
                                             1. August, Weihnachtstag, Stephanstag, Berchtoldstag

Kanton Schaffhausen:    Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag,
                                             1. August, Weihnachtstag, Stephanstag, Tag der Arbeit

Kanton Solothurn:           Neujahrstag, Karfreitag, Auffahrt, Weihnachtstag, 1. August,
                                             Maria Himmelsfahrt, Allerheiligen, Fonleichnam, Tag der Arbeit,

Kanton Zug:                       Neujahrstag, Karfreitag, Auffahrt, Weihnachtstag , 1. August,
                                              Maria Himmelsfahrt, Allerheiligen, Fronleichnam, Maria Empfängnis,

Die Abonnementsgebühr richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertragsdokument. Bei einer Änderung der ursprünglich vereinbarten Nutzungsdauer wird die monatliche Abonnementsgebühr anhand der tatsächlichen Nutzungsdauer rückwirkend per Mietbeginn neu berechnet. Es gelten die jeweils für das betreffende Parkhaus gültigen Abonnementsgebühren, wie auf https://parking.amag.ch/de/parkhaus.html und den dortigen Parkhaus Unterseiten angegeben.

Allfällige Änderungen des Mehrwertsteuersatzes berechtigen den Vermieter zu einer Anpassung der Abonnementsgebühr auf das gleiche Datum hin, wobei der Vermieter den Mieter hierüber rechtzeitig schriftlich oder per E-Mail informiert. Im Übrigen hat der Vermieter jederzeit das Recht, die Abonnementsgebühr und deren Konditionen anzupassen. Eine Anpassung wird unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist per E-Mail angekündigt.

Die Abonnementsgebühr ist jeweils im Voraus geschuldet und spätestens am letzten Tag des Vormonats zu bezahlen. Die Abonnementsgebühr und zusätzlich anfallende Gebühren (z.B Ladekarten, Extraparkzeit etc.) werden dem Mieter monatlich per E-Mail mit PDF-Rechnung in Rechnung gestellt.

Wird ein bestätigtes Vertragsverhältnis weniger als 14 Tage vor Nutzungsbeginn storniert oder nicht angetreten, fällt eine Umtriebs-/Stornogebühr von CHF 150.– an. Unabhängig davon, von der Form des Vertragsabschlusses.

Ein unbefristetes Vertragsverhältnis von Privatkunden kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat per Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.

Ein unbefristetes Vertragsverhältnis von Geschäftskunden kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von generell drei Monaten per Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden, soweit im schriftlichen Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Jede Kündigung hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen und muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Gegenpartei eingegangen sein.

Ein befristetes Vertragsverhältnis endet mit Erreichen des Endtermins automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine vorzeitige Kündigung ist nicht möglich. Wünscht der Mieter das befristete Mietverhältnis zu verlängern, muss er dies bis spätestens 7 Tage vor Erreichen des Endtermins dem Vermieter per E-Mail mitteilen.

Bei einem Verstoss gegen die Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Nutzungsbedingungen des Parkhauses oder gesetzliche Bestimmungen kann der Vermieter dem Mieter die Einfahrt in das Parkhaus verweigern bzw. das Zutrittsmedium des Mieters sperren und gegebenenfalls ein Hausverbot gegen die fehlbare Person aussprechen. Widerhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften können vom Vermieter zur Anzeige gebracht werden.

Bei Zahlungsrückstand ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter per E-Mail eine Frist von zehn Tagen zur Zahlung unter Androhung der Kündigung bei unbenutztem Fristablauf anzusetzen und das Mietverhältnis nach unbenutztem Ablauf fristlos zu kündigen.

Personendaten des Mieters und Autokennzeichen werden in der lokalen Datenbank des Parkhauses gespeichert und im Einklang mit den aktuell gültigen gesetzlichen Datenschutzanforderungen verarbeitet. Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der jeweils gültigen Fassung der auf der Webseite der Vermieterin publizierten Datenschutzerklärung zu finden. 

Die Abwesenheit des Mieters oder eine Nichtbenutzung des Parkhauses bzw. Parkplatzes begründen keine Reduktion der Abonnementsgebühr.

Dem Vermieter ist das Anbringen einer Kontrollmarke an den einstellberechtigten Fahrzeugen gestattet. Fahrzeuge ohne Kontrollschilder dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters eingestellt werden. Eine Verrechnung allfälliger Gegenansprüche des Mieters ist ausgeschlossen. Der Mieter verpflichtet sich, alle Anweisungen des Betriebspersonals zu befolgen.

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Mietverhältnis ist der Ort der Mietsache. Auf das Mietverhältnis sind die Vorschriften des Mietrechts (Art. 253 ff OR) anwendbar.

Mündliche Abreden bestehen nicht. Der Vermieter behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Der Vermieter wird den Mieter auf bevorstehende Änderungen rechtzeitig hinweisen. Änderungen dieser AGB werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Mieter nicht innert vierzehn (14) Tagen seit der Änderungsmitteilung den geänderten AGB ausdrücklich widerspricht. Bei einer Ablehnung der geänderten AGB durch den Mieter behält sich der Vermieter das Recht vor, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat per Ende eines jeden Monats zu kündigen.