Allgemeine Geschäftsbedingungen

für unsere Dauermieter

 

AMAG Parking AG, Opéra Parkhaus AG, Parkhaus Messe Zürich AG
Kloten  Mai 23

 

In diesen Bestimmungen wird auf die weibliche Form „Mieterin, Vermieterin“ usw. verzichtet und stattdessen „Mieter, Vermieter“ als Oberbegriff verwendet.

 

§ 1 Vertragszweck, Einstellbedingungen

Der Mieter darf die Mietsache ausschliesslich als Auto-Einstellplatz benutzen. Das Abstellen von Motorrädern, Motorfahrrädern, Velos etc. ist untersagt. An den eingestellten Fahrzeugen dürfen keine Reparaturen oder Unterhaltsarbeiten vorgenommen werden. Dem Mieter ist es überdies untersagt


o   Das Auto im Parkhaus zu waschen.

o   Gegenstände aller Art, insbesondere Treibstoffe oder Autozubehör, zu lagern.

o   Fahrzeuge auf dem Vorplatz oder der Zufahrt stehen zu lassen.

o   Unnötig den Motor laufen zu lassen.

o   Unnötiger Lärm zu verursachen.

 

§ 2 Bezug/ Verlust Mieterkarten

Der Mieter erhält eine Mieterkarte. Diese wird gegen separate Quittung ausgehändigt. Bei Bedarf können weitere Karten (max. 3 Karten) gegen einen Preis von CHF 35 pro Karte bezogen werden.

Der Verlust einer oder mehrerer Mieterkarten ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. Verlorene Mieterkarten werden dem Mieter mit CHF 35 pro Karte in Rechnung gestellt.

Die Mieterkarten sind nach Vertragsende dem Vermieter unverzüglich zurückzugeben.

 

§ 3 Untermiete

Für die Unter- resp. Weitervermietung des Einstellplatzes gegen Bezahlung bedarf es der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

 

§ 3.1 Parkplatz Sharing

Bei Bedarf können sich bis zu drei Fahrzeuge einen Parkplatz teilen. Dazu werden weitere Mieterkarten gegen Gebühr ausgehändigt. Es kann immer nur mit einem Fahrzeug, und somit ausschliesslich einer Mieterkarte jeweils ein- und wieder ausgefahren werden. Fahrzeugmodelle, -inhaber und Kennzeichen müssen dem Vermieter gemeldet werden.

 

§ 4 Gefahrtragung, Haftpflicht und Versicherung

Die Benutzung des Parkhauses erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung des Vermieters wird im Rahmen des gesetzlich Zulässigen wegbedungen. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Diebstahl oder Beschädigungen, welche an den eingestellten Fahrzeugen durch Dritte verursacht werden. Eine Versicherung gegen Schäden jeglicher Art ist Sache des Mieters.

Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die er bei der Benutzung des Parkhauses oder infolge der Nichtbeachtung vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften verursacht.

 

§ 5 Monatsabonnemente

Der Mieter kann in jedem Parkhaus zwischen individuellen Monatsabonnementen exkl. und teils inklusive Strom auswählen.

Beim Monatsabonnement inkl. Strom bietet der Vermieter dem Mieter einen gedeckten Parkplatz mit Lademöglichkeit. Der Strom ist in der monatlichen Pauschale mit einer begrenzten kWh Leistung inkludiert. Dies ist unter Ziffer 6.3 geregelt. 

 

§ 5.1 Monatsabonnement «Montag bis Sonntag»

Beim Monatsabonnement «Montag bis Sonntag» ist das Parkieren sowie Laden (*Abo inkl. Strom) rum die Uhr (24 Stunden) im Parkhaus möglich und Ladeleistungen im Umfang gemäss Ziffer 6.3 Mietvertrag inkludiert.

 

§ 5.2 Monatsabonnement «Night & Weekend»

Beim Monatsabonnement «Night & Weekend» ist das Parkieren und Laden (*Abo inkl. Strom) zu den folgenden Zeiten und Feiertagen möglich und Ladeleistungen im Umfang gemäss Ziffer 6.3 im Mietvertrag inkludiert:

Wochentage:                   Montag- Freitag:             17:00 Uhr – 09:00 Uhr,
                                             Samstag – Sonntag:      24 Stunden

Feiertage:                          Ostermontag / 1. Mai / Pfingstmontag / 1. August      
                                             25. & 26. Dezember, 1. & 2. Januar

Bonus:                                20 Tage (480 Stunden) im Kalenderjahr gratis.  

Bei unterjährigem Beginn oder Ende des Mietvertrages werden die Tage/Stunden pro-rata berechnet. Ungenutzte Tage/Stunden verfallen und können nicht ins neue Jahr übernommen werden.

Zusätzliche benötigte Parkzeit wird gemäss aktuellem Kurzparker Tarif abgerechnet und separat jährlich per Ende Jahr verrechnet, spätestens jedoch per Ende des Mietvertrags.

 

§ 6 Benutzung der Ladestationen

Der Ladeprozess kann durch eine unterstützte Ladekarte (RFID) oder durch das Scannen des QR-Codes auf der Ladestation via installierter Lade-App aktiviert werden. Falls weder eine Ladekarte noch eine Lade-App vorhanden ist, kann auch einfach der QR-Code auf der Ladesäule gescannt werden. Nach Hinterlegung der Kreditkartendetails startet der Ladeprozess.

Mieter, welche kein Monatsabonnement inkl. Strom abgeschlossen haben, bezahlen den Endkonsumentenpreis, welcher durch den entsprechenden Ladekarteanbieter respektive Betreiber (beispielsweise Swisscharge, TCS, Move, Volton etc.) festgelegt wird.

Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, die erforderlichen technischen und gesetzlichen Voraussetzungen/Vorschriften zu erfüllen, um an einer Ladestation den Ladevorgang starten zu können (z.B. Mobiltelefon, aktive Datenverbindung, passendes Ladekabel etc.).

 

§ 6.1 Ladeleistung

Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass die Ladeleistung abhängig von der Anzahl der strombeziehenden Fahrzeuge ist und somit variieren kann, was sich auf die Dauer des Ladevorgangs auswirken kann. Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Mindestleistung (kW). Die Ladestationen sind entsprechend im Parkhaus signalisiert.

 

§ 6.2 Bezug/ Verlust Ladekarten

Der Mieter erhält eine Ladekarte. Diese wird gegen eine separate Quittung ausgehändigt. Bei Bedarf können weitere Karten (max. 2 zusätzliche Karten) gegen einen Preis von CHF 35 pro Karte bezogen werden.

Der Verlust einer oder mehrerer Ladekarten ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. Verlorene Ladekarten werden dem Mieter mit CHF 35 pro Karte in Rechnung gestellt.

Die Ladekarten sind nach Vertragsende dem Vermieter unverzüglich zurückzugeben.

 

§ 6.3 Kosten Strombezug / Begrenzte kWh Leistung

Pro ausgehändigte Ladekarte sind 300 kWh pro Monat im vertragsgegenständlichen Parkhaus inkludiert. Wir behalten uns das Recht vor, jede zusätzlich bezogene Kilowattstunde zum Preis von 0.50 Rp/kWh abzurechnen und dem Mieter separat auf monatlicher Basis zu verrechnen.

Im Monatsabonnement inkl. Strom ist eine Ladekarte in der Pauschale inkludiert. Für jede zusätzliche Ladekarte (max. 2 zusätzliche Karten pro Abonnement) wird eine monatliche Pauschale von CHF 70/Monat für den Strombezug verrechnet.

Der Vermieter hat jederzeit das Recht, die Preise sowie die inkludierten Ladeleistungen gemäss dieser Ziffer 6.3 zu ändern. Solche Änderungen werden 30 Tage im Voraus schriftlich per Brief oder E-Mail mitgeteilt.

Bei Ladevorgängen von Mietern, welche kein Monatsabonnement inkl. Strom abgeschlossen haben, werden die Kosten für den Ladevorgang der eingesetzten Ladekarte, Lade-App bzw. eingesetzten Kreditkarte belastet.

 

§ 7 Mietzinsanpassungen

Allfällige Änderungen des Mehrwertsteuersatzes berechtigen den Vermieter zu einer Mietzinsanpassung auf das gleiche Datum hin, wobei der Vermieter den Mieter hierüber rechtzeitig schriftlich informiert. Im Übrigen hat der Vermieter jederzeit das Recht, den Mietzins anzupassen; Mietzinsanpassungen werden unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist durch Brief oder E-Mail angekündigt.

 

§ 8 Verrechnung

Die Verrechnung des Mietzinses erfolgt quartalsweise. Der Mietzins kann entsprechend quartalsweise mittels der erhaltenen E-Mail- Rechnung im Voraus beglichen werden. Möglich ist auch eine monatliche Zahlung per Dauerauftrag, welche ebenfalls im Voraus zu entrichten ist.

Bei einer befristeten Miete wird der Mietzins immer monatlich verrechnet und im Voraus bezahlt.

§ 9 Stornogebühren

Bei Nichtantritt des Mietvertrags oder vorzeitiger Absage innerhalb von 14 Tagen vor Mietbeginn, wird eine Umtriebs-/Stornogebühr in Höhe von CHF 150.- verrechnet.

 

§ 10 Kündigung

Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, kündbar auf Ende eines Quartals (März/ Juni/ Sept./ Dez.). Bei einem befristeten Mietverhältnis löst sich dieses bei Erreichen des Endtermins von selbst auf.

Wünscht der Mieter das befristete Mietverhältnis zu verlängern, muss er dies schriftlich, bis spätestens 7 Tage vor Erreichen des Endtermins dem Vermieter schriftlich senden.

Wünscht der Mieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung der vereinbarten Fristen und Termine zu lösen, so haftet er bis zur Wiedervermietung, längstens aber bis zum nächsten vertraglichen Kündigungstermin für den Mietzins und die übrigen Mieterpflichten.  Eine entsprechende Mitteilung ist dem Vermieter mit eingeschriebenem Brief an die Zustelladresse bekannt zu geben.

Der Verzug mit einer Mietzinszahlung um mehr als 10 Tage oder ein Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Mietvertrages berechtigen den Vermieter ohne weitere Mahnung zur sofortigen Vertragsauflösung.

 

§ 11 Datenschutz

Personendaten des Mieters werden im Einklang mit den aktuell gültigen gesetzlichen Datenschutzanforderungen verarbeitet. Weitere Informationen zum Datenschutz finden sich unter amag-group.ch/Datenschutz.

 

§ 12 Sonstige Bestimmungen

Die Abwesenheit des Mieters begründet keine Mietzinsreduktion.

Dem Vermieter ist das Anbringen einer Kontrollmarke an den einstellberechtigten Fahrzeugen gestattet. Fahrzeuge ohne Kontrollschilder dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters eingestellt werden.

Eine Verrechnung allfälliger Gegenansprüche des Mieters mit dem Mietzins ist ausgeschlossen. Der Mieter verpflichtet sich, alle mündlichen und schriftlichen Anweisungen des Betriebspersonals zu befolgen.

 

§ 13 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Mietverhältnis ist der Ort der Mietsache. Auf das Mietverhältnis sind die Vorschriften des Mietrechts (Art. 253 ff OR) anwendbar.

 

§ 14 Nebenabreden, Änderungen der AGB

Mündliche Abreden bestehen nicht. Der Vermieter behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu ändern. Der Vermieter wird den Mieter auf bevorstehende Änderungen rechtzeitig hinweisen. Änderungen dieser AGB werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Mieter nicht innert vierzehn (14) Tagen seit der Änderungsmitteilung den geänderten AGB ausdrücklich widerspricht. Bei einer Ablehnung der geänderten AGB durch den Mieter behält sich der Vermieter das Recht vor, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat per Ende eines jeden Monats zu kündigen.